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(2) Ein Bedarf für die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens gilt als gegeben, wenn im Umkreis eines den Kindern zumutbaren Weges eine voraussichtlich ständige Zahl von wenigstens 22 Kindern für den Besuch des Kindergartens gesichert erscheint§ 26 Sbg. Für heilpädagogische Kindergärten gilt ein Bedarf bereits bei wenigstens 12, bei heilpädagogischen Kindergärten für blinde Kinder, Kinder mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 litKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. e aber bei wenigstens 8 Kindern als gegeben.
(3) Die Errichtung und der Betrieb öffentlicher Kindergärten fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) Die Errichtung und die Aufnahme des Betriebes sowie die Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sind von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ein Bedarf für die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens gilt als gegeben, wenn im Umkreis eines den Kindern zumutbaren Weges eine voraussichtlich ständige Zahl von wenigstens 22 Kindern für den Besuch des Kindergartens gesichert erscheint§ 26 Sbg. Für heilpädagogische Kindergärten gilt ein Bedarf bereits bei wenigstens 12, bei heilpädagogischen Kindergärten für blinde Kinder, Kinder mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 litKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. e aber bei wenigstens 8 Kindern als gegeben.
(3) Die Errichtung und der Betrieb öffentlicher Kindergärten fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) Die Errichtung und die Aufnahme des Betriebes sowie die Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sind von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.