§ 27 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Kindergärten sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg zum Kindergarten gelangen können.

(2) Gebäude, sonstige Liegenschaftsteile und Räume, die für Zwecke eines Kindergartens verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und der Hygiene zu entsprechen, insbesondere auch bei alterserweiterten Kindergartengruppen.

(3) In jedem Kindergarten sind die der Anzahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten§ 27 Sbg. Jeder Kindergarten ist mit einem Spielplatz auszustattenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik und der Hygiene durch Verordnung Richtlinien für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Kindergärten zu erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaftsteile, des Spielplatzes einschließlich dessen Bepflanzung sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

(5) Von den nach den vorstehenden Absätzen geltenden Anforderungen können mit Bescheid der Landesregierung Ausnahmen bewilligt werden, wenn in einer Gemeinde ein dringender Bedarf nach Kindergartenplätzen nicht anders zu befriedigen ist. Im Bescheid sind die notwendigen Auflagen, insbesondere zur Beschränkung der Kinderzahl, festzulegen. Die Ausnahme-bewilligung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung der Frist kann ausnahmsweise bei dringendem Bedarf jeweils auf die Dauer höchstens eines Jahres erfolgen.

(6) Jeder Kindergarten hat Spielgaben, Bildungsmittel und Arbeitsbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Kindergartenbetriebes notwendig sind. Bei alterserweiterten Kindergartengruppen muss auf das Alter der Kinder Bedacht genommen werden. In öffentlichen Kindergärten und in öffentlich zugänglichen Privatkindergärten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.

(7) Die Liegenschaften und Räume eines öffentlichen Kindergartens dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Kindergartens insbesondere auch aus den Gesichtspunkten der Pädagogik und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Kindergärten sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg zum Kindergarten gelangen können.

(2) Gebäude, sonstige Liegenschaftsteile und Räume, die für Zwecke eines Kindergartens verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und der Hygiene zu entsprechen, insbesondere auch bei alterserweiterten Kindergartengruppen.

(3) In jedem Kindergarten sind die der Anzahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten§ 27 Sbg. Jeder Kindergarten ist mit einem Spielplatz auszustattenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik und der Hygiene durch Verordnung Richtlinien für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Kindergärten zu erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaftsteile, des Spielplatzes einschließlich dessen Bepflanzung sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

(5) Von den nach den vorstehenden Absätzen geltenden Anforderungen können mit Bescheid der Landesregierung Ausnahmen bewilligt werden, wenn in einer Gemeinde ein dringender Bedarf nach Kindergartenplätzen nicht anders zu befriedigen ist. Im Bescheid sind die notwendigen Auflagen, insbesondere zur Beschränkung der Kinderzahl, festzulegen. Die Ausnahme-bewilligung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung der Frist kann ausnahmsweise bei dringendem Bedarf jeweils auf die Dauer höchstens eines Jahres erfolgen.

(6) Jeder Kindergarten hat Spielgaben, Bildungsmittel und Arbeitsbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Kindergartenbetriebes notwendig sind. Bei alterserweiterten Kindergartengruppen muss auf das Alter der Kinder Bedacht genommen werden. In öffentlichen Kindergärten und in öffentlich zugänglichen Privatkindergärten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.

(7) Die Liegenschaften und Räume eines öffentlichen Kindergartens dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Kindergartens insbesondere auch aus den Gesichtspunkten der Pädagogik und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird.

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