Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gemeinde ist zur Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten nur verpflichtet, soweit es die räumlichen und unter Bedachtnahme auf § 17 § 30 die organisatorischen Möglichkeiten des Kindergartens zulassen.
(3) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll der Aufnahme nachstehende Reihenfolge zugrunde gelegt werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Vor der Aufnahme eines Kindes in einen heilpädagogischen Kindergarten oder der besonderen Betreuung und Förderung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 16 Abs 2 und 3 in einem allgemeinen Kindergarten ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung einzuholen.
(5) Kinder, bei denen aus schwer wiegenden Gründen durch den Besuch des Kindergartens eine Schädigung der anderen Kinder oder des Kindergartenbetriebes zu befürchten ist, können von der Aufnahme in den Kindergarten oder vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werdenSbg. Vor dem Ausschluss ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungs-beratung des Amtes der Landesregierung einzuholenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Vom weiteren Besuch des Kindergartens kann ein nicht kindergartenpflichtiges Kind auch ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten eine ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen oder wenn das Kind ohne ausreichenden Grund länger als zwei Wochen oder wiederholt dem Kindergarten fernbleibt.
(6) Die Gemeinde hat vor ihrer Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Kindes die Leiterin oder den Leiter des Kindergartens anzuhören. Im Fall des Abs 3 ist von der Kindergartenleiterin oder dem -leiter ein Reihungsvorschlag einzuholen.
(7) Im Übrigen kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über öffentliche Kindergärten für den Betrieb des Kindergartens, die Aufnahme von Kindern in diesen und den Ausschluss von Kindern aus dem Kindergarten in einer Kindergartenordnung nähere Bestimmungen treffen. Die Kindergartenordnung ist den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch des Kindergartens zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kindergartenordnung zu verhalten.
(8) Zur Unterstützung bei der Vollziehung und Überwachung der Kindergartenpflicht ist von jeder Gemeinde mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis der kindergartenpflichtigen Kinder zu führen. In diesem Verzeichnis sind alle zur Erfassung der kindergartenpflichtigen Kinder und zur Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die Gemeinde ist zur Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten nur verpflichtet, soweit es die räumlichen und unter Bedachtnahme auf § 17 § 30 die organisatorischen Möglichkeiten des Kindergartens zulassen.
(3) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll der Aufnahme nachstehende Reihenfolge zugrunde gelegt werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Vor der Aufnahme eines Kindes in einen heilpädagogischen Kindergarten oder der besonderen Betreuung und Förderung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 16 Abs 2 und 3 in einem allgemeinen Kindergarten ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung einzuholen.
(5) Kinder, bei denen aus schwer wiegenden Gründen durch den Besuch des Kindergartens eine Schädigung der anderen Kinder oder des Kindergartenbetriebes zu befürchten ist, können von der Aufnahme in den Kindergarten oder vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werdenSbg. Vor dem Ausschluss ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungs-beratung des Amtes der Landesregierung einzuholenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Vom weiteren Besuch des Kindergartens kann ein nicht kindergartenpflichtiges Kind auch ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten eine ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen oder wenn das Kind ohne ausreichenden Grund länger als zwei Wochen oder wiederholt dem Kindergarten fernbleibt.
(6) Die Gemeinde hat vor ihrer Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Kindes die Leiterin oder den Leiter des Kindergartens anzuhören. Im Fall des Abs 3 ist von der Kindergartenleiterin oder dem -leiter ein Reihungsvorschlag einzuholen.
(7) Im Übrigen kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über öffentliche Kindergärten für den Betrieb des Kindergartens, die Aufnahme von Kindern in diesen und den Ausschluss von Kindern aus dem Kindergarten in einer Kindergartenordnung nähere Bestimmungen treffen. Die Kindergartenordnung ist den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch des Kindergartens zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kindergartenordnung zu verhalten.
(8) Zur Unterstützung bei der Vollziehung und Überwachung der Kindergartenpflicht ist von jeder Gemeinde mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis der kindergartenpflichtigen Kinder zu führen. In diesem Verzeichnis sind alle zur Erfassung der kindergartenpflichtigen Kinder und zur Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.