§ 31 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Aufnahme in alterserweiterte Kindergartengruppen

§ 31

Die Gemeinde kann Kinder im volksschulpflichtigen Alter in den Kindergarten aufnehmen, wenn

1.

trotzdem alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter (§ 12 Abs 2 Z 1) aufgenommen werden können;

2.

die Bestimmung des § 17 Abs 2 über die Größe der alterserweiterten Kindergartengruppen eingehalten wird;

3.

die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind;

4.

ein sozialpädagogisches Konzept, das von der Landesregierung genehmigt ist, vorliegt und die pädagogischen Grundsätze der Betreuung eingehalten werden;

5.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und

6.

keine andere Betreuungsform (ganztägige Schule, Hort, alterserweiterte Gruppe, Schulkindgruppe) möglich ist.

Sbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Aufnahme in alterserweiterte Kindergartengruppen

§ 31

Die Gemeinde kann Kinder im volksschulpflichtigen Alter in den Kindergarten aufnehmen, wenn

1.

trotzdem alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter (§ 12 Abs 2 Z 1) aufgenommen werden können;

2.

die Bestimmung des § 17 Abs 2 über die Größe der alterserweiterten Kindergartengruppen eingehalten wird;

3.

die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind;

4.

ein sozialpädagogisches Konzept, das von der Landesregierung genehmigt ist, vorliegt und die pädagogischen Grundsätze der Betreuung eingehalten werden;

5.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und

6.

keine andere Betreuungsform (ganztägige Schule, Hort, alterserweiterte Gruppe, Schulkindgruppe) möglich ist.

Sbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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