Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gemeinde kann den Kindergarten auf Dauer auflassen, wenn dafür voraussichtlich dauernd kein Bedarf mehr gegeben ist KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Stilllegung und Auflassung eines öffentlichen Kindergartens sind von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde kann den Kindergarten auf Dauer auflassen, wenn dafür voraussichtlich dauernd kein Bedarf mehr gegeben ist KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Stilllegung und Auflassung eines öffentlichen Kindergartens sind von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.