§ 38 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung eines Privatkindergartens ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen§ 38 Sbg. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 35 Abs. 1 oder 2, 36 AbsKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. 1 und 37 Abs. 1, 2 oder 4 anzuschließen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Privatkindergartens innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Privat-kindergartens innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.

(3) Für die Erweiterung eines Privatkindergartens finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Die Errichtung eines Privatkindergartens ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen§ 38 Sbg. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 35 Abs. 1 oder 2, 36 AbsKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. 1 und 37 Abs. 1, 2 oder 4 anzuschließen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Privatkindergartens innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Privat-kindergartens innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.

(3) Für die Erweiterung eines Privatkindergartens finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

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