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Legende:
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(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Privatkindergartens innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Privat-kindergartens innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.
(3) Für die Erweiterung eines Privatkindergartens finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Privatkindergartens innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Privat-kindergartens innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.
(3) Für die Erweiterung eines Privatkindergartens finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.