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(1) Das Recht zum Betrieb eines Privatkindergartens erlischt:
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(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Kindergarten bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Werden nach der Eröffnung des Kindergartens die Voraussetzungen gemäß den §§ 36 Abs 1 oder 37 Abs 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen. Wenn aus gesundheitlichen oder anderen schwer wiegenden Gründen für die Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens ohne Setzung einer Frist zu entziehen.
(1) Das Recht zum Betrieb eines Privatkindergartens erlischt:
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(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Kindergarten bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Werden nach der Eröffnung des Kindergartens die Voraussetzungen gemäß den §§ 36 Abs 1 oder 37 Abs 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen. Wenn aus gesundheitlichen oder anderen schwer wiegenden Gründen für die Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens ohne Setzung einer Frist zu entziehen.