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Förderung der Kindergärten
Förderung des Landes; Voraussetzungen
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers eines Kindergartens sind diesem vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn
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(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch des Kindergartens von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge (§ 32) in der Höhe eingehoben werden, die vom Rechtsträger unter Beachtung des gesetzlichen Mindestbeitrages für den Besuch öffentlicher Kindergärten festgesetzt worden sindKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn der Rechtsträger
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(4) Die bescheidmäßige Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 2 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers des Privatkindergartens der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, bei heilpädagogischen Kindergärten, für deren Betrieb der Bedarf nicht ganz oder überwiegend durch Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde gegeben ist, aber der Landesregierung.
Förderung der Kindergärten
Förderung des Landes; Voraussetzungen
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers eines Kindergartens sind diesem vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn
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(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch des Kindergartens von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge (§ 32) in der Höhe eingehoben werden, die vom Rechtsträger unter Beachtung des gesetzlichen Mindestbeitrages für den Besuch öffentlicher Kindergärten festgesetzt worden sindKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn der Rechtsträger
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(4) Die bescheidmäßige Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 2 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers des Privatkindergartens der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, bei heilpädagogischen Kindergärten, für deren Betrieb der Bedarf nicht ganz oder überwiegend durch Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde gegeben ist, aber der Landesregierung.