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(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 42 Abs. 6.
(3) Bei privaten heilpädagogischen Kindergärten, bei welchen die Landesregierung zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 41 Abs. 4 zuständig ist, sowie bei Integrationsgruppen in Privatkindergärten gilt abweichend von Abs. 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder den heilpädagogischen Kindergarten bzw die Integrationsgruppe im Privatkindergarten besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 42 Abs. 3. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 42 Abs. 6.
(3) Bei privaten heilpädagogischen Kindergärten, bei welchen die Landesregierung zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 41 Abs. 4 zuständig ist, sowie bei Integrationsgruppen in Privatkindergärten gilt abweichend von Abs. 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder den heilpädagogischen Kindergarten bzw die Integrationsgruppe im Privatkindergarten besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 42 Abs. 3. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.