§ 44 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
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§ 44

Die Rechtsträger öffentlicher Kindergärten und geförderter Privatkindergärten haben diese Kindergärten je nach den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen bei Bedarf zum Zweck der neben der Schule praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stellenSbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
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§ 44

Die Rechtsträger öffentlicher Kindergärten und geförderter Privatkindergärten haben diese Kindergärten je nach den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen bei Bedarf zum Zweck der neben der Schule praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stellenSbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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