§ 45 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Hortwesens im Land Salzburg mit Ausnahme des Dienstrechtes der Erzieherinnen und Erzieher an Horten - vorbehaltlich § 49 Abs. 3 § 45 letzter Satz und § 53 Abs. 8 - sowie der Angelegenheiten der öffentlichen Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sindSbg.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1.

Hort: eine Einrichtung, in der mehr als sechs schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulunterrichtes betreut, erzogen und beaufsichtigt werden. Nicht als Hort gelten:

a)

Vorsorgen der elterlichen Nachbarschaftshilfe;

b)

Einrichtungen, in denen die Mehrzahl der betreuten Kinder noch nicht schulpflichtig ist oder sich nicht nur tagsüber aufhält, sondern auch nächtigt;

c)

unter den 2. Abschnitt fallende Schulkindgruppen.

2.

Integrationsgruppen: Hortgruppen, in welchen Kinder ohne

und Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76) gemeinsam in einer Gruppe betreut und erzogen werden.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Hortwesens im Land Salzburg mit Ausnahme des Dienstrechtes der Erzieherinnen und Erzieher an Horten - vorbehaltlich § 49 Abs. 3 § 45 letzter Satz und § 53 Abs. 8 - sowie der Angelegenheiten der öffentlichen Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sindSbg.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1.

Hort: eine Einrichtung, in der mehr als sechs schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulunterrichtes betreut, erzogen und beaufsichtigt werden. Nicht als Hort gelten:

a)

Vorsorgen der elterlichen Nachbarschaftshilfe;

b)

Einrichtungen, in denen die Mehrzahl der betreuten Kinder noch nicht schulpflichtig ist oder sich nicht nur tagsüber aufhält, sondern auch nächtigt;

c)

unter den 2. Abschnitt fallende Schulkindgruppen.

2.

Integrationsgruppen: Hortgruppen, in welchen Kinder ohne

und Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76) gemeinsam in einer Gruppe betreut und erzogen werden.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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