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(1) In Integrationsgruppen sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt zu zählenSbg. Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf aber vier (nach Köpfen) nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(2) In Integrationsgruppen ist eine Sondererzieherin oder Sonderschullehrerin oder ein Sondererzieher oder Sonderschullehrer (§ 54 Abs 2) zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Bei mehr als zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe ist eine Sondererzieherin oder Sonderschul-lehrerin oder ein Sondererzieher oder Sonderschullehrer ständig zusätzlich einzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sondererzieherinnen und Sonderschullehrerinnen, Sondererziehern und Sonderschullehrern in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration auch sonstige Erzieherinnen oder Erzieher, Hortpädagoginnen oder -pädagogen oder Lehrerinnen oder Lehrer eingesetzt werden. Den eingesetzten Personen gebührt zusätzlich die Sonderzulage gemäß § 22 Abs 3.
(4) Die Räume für Integrationsgruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu entsprechen.
(5) Integrationsgruppen gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.
(1) In Integrationsgruppen sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt zu zählenSbg. Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf aber vier (nach Köpfen) nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(2) In Integrationsgruppen ist eine Sondererzieherin oder Sonderschullehrerin oder ein Sondererzieher oder Sonderschullehrer (§ 54 Abs 2) zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Bei mehr als zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe ist eine Sondererzieherin oder Sonderschul-lehrerin oder ein Sondererzieher oder Sonderschullehrer ständig zusätzlich einzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sondererzieherinnen und Sonderschullehrerinnen, Sondererziehern und Sonderschullehrern in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration auch sonstige Erzieherinnen oder Erzieher, Hortpädagoginnen oder -pädagogen oder Lehrerinnen oder Lehrer eingesetzt werden. Den eingesetzten Personen gebührt zusätzlich die Sonderzulage gemäß § 22 Abs 3.
(4) Die Räume für Integrationsgruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu entsprechen.
(5) Integrationsgruppen gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.