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(1) Einen Hort zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:
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(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestelltSbg. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Hortes ist die finanzielle, räumliche, personelle und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Hortes.
(4) Der Rechtsträger eines Hortes hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Hortes sowie die Stilllegung oder Auflassung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Rechtsträger eines Hortes hat sich der Einflussnahme auf die der Hortleiterin oder dem Hortleiter und den Erzieherinnen und Erziehern zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.
(1) Einen Hort zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:
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(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestelltSbg. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Hortes ist die finanzielle, räumliche, personelle und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Hortes.
(4) Der Rechtsträger eines Hortes hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Hortes sowie die Stilllegung oder Auflassung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Rechtsträger eines Hortes hat sich der Einflussnahme auf die der Hortleiterin oder dem Hortleiter und den Erzieherinnen und Erziehern zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.