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Erzieher
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an Horten ist die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen:
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(2) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für SonderschulenSbg.
(3) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, welche die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:
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(4) Für den Nachweis der in den Abs 1 bis 3 angeführten Anstellungserfordernisse gilt § 20 Abs 3 und 4 sinngemäß KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(5) Für den Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und dessen Überprüfung gilt § 20 Abs 5 sinngemäß.
Erzieher
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an Horten ist die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen:
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(2) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für SonderschulenSbg.
(3) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, welche die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:
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(4) Für den Nachweis der in den Abs 1 bis 3 angeführten Anstellungserfordernisse gilt § 20 Abs 3 und 4 sinngemäß KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(5) Für den Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und dessen Überprüfung gilt § 20 Abs 5 sinngemäß.