Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Horte sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft, Schule udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden sollen.
(2) In den Gruppen eines heilpädagogischen Hortes sollen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder zusammengefasst werdenSbg. In Gruppen mit blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e soll die Zahl der Kinder acht nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(1) Die Horte sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft, Schule udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden sollen.
(2) In den Gruppen eines heilpädagogischen Hortes sollen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder zusammengefasst werdenSbg. In Gruppen mit blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e soll die Zahl der Kinder acht nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.