§ 56 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Betriebsfreie Zeiten und tägliche Besuchszeiten

§ 56

Der Rechtsträger des Hortes hat die betriebsfreien Zeiten und die täglichen Zeiten, in denen der Hort zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machenSbg. Dabei sind zu berücksichtigen:

-

die schulischen und sonstigen Erfordernisse der Kinder und ihrer Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, insbesondere die erforderliche Zeit für die Einnahme der üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Ruhe- und Erholungszeiten sowie die Bedürfnisse auf Grund der Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten;

-

die Arbeitszeit der Erzieherinnen und Erzieher nach den jeweils in Betracht kommenden arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften;

-

die Vorbereitung eines geordneten Hortbetriebes.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Betriebsfreie Zeiten und tägliche Besuchszeiten

§ 56

Der Rechtsträger des Hortes hat die betriebsfreien Zeiten und die täglichen Zeiten, in denen der Hort zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machenSbg. Dabei sind zu berücksichtigen:

-

die schulischen und sonstigen Erfordernisse der Kinder und ihrer Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, insbesondere die erforderliche Zeit für die Einnahme der üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Ruhe- und Erholungszeiten sowie die Bedürfnisse auf Grund der Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten;

-

die Arbeitszeit der Erzieherinnen und Erzieher nach den jeweils in Betracht kommenden arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften;

-

die Vorbereitung eines geordneten Hortbetriebes.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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