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(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a und c und der persönlichen Eignung gemäß § 53 Abs 1, 2 und 4 sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 61 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Hortes binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung des Hortes innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.
(3) Für die Erweiterung eines Hortes finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a und c und der persönlichen Eignung gemäß § 53 Abs 1, 2 und 4 sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 61 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Hortes binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung des Hortes innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.
(3) Für die Erweiterung eines Hortes finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.