§ 58 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung eines Hortes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen§ 58 Sbg. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 und 53 AbsKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. 1, 2 und 4 anzuschließen. Spätestens gleichzeitig mit der Anzeige ist die Gemeinde des beabsichtigten Standortes vom Vorhaben zu verständigen.

(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a und c und der persönlichen Eignung gemäß § 53 Abs 1, 2 und 4 sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 61 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Hortes binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung des Hortes innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.

(3) Für die Erweiterung eines Hortes finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Die Errichtung eines Hortes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen§ 58 Sbg. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 und 53 AbsKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. 1, 2 und 4 anzuschließen. Spätestens gleichzeitig mit der Anzeige ist die Gemeinde des beabsichtigten Standortes vom Vorhaben zu verständigen.

(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a und c und der persönlichen Eignung gemäß § 53 Abs 1, 2 und 4 sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 61 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Hortes binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung des Hortes innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.

(3) Für die Erweiterung eines Hortes finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten