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(1) Das Recht zum Betrieb eines Hortes erlischt:
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(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Hort bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Werden nach der Eröffnung des Hortes die Voraussetzungen gemäß den §§ 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes zu entziehen. Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes ohne Setzung einer Frist zu entziehen.
(1) Das Recht zum Betrieb eines Hortes erlischt:
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(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Hort bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(3) Werden nach der Eröffnung des Hortes die Voraussetzungen gemäß den §§ 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes zu entziehen. Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes ohne Setzung einer Frist zu entziehen.