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(1) Von Gebietskörperschaften geführte Horte sind einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Horterzieherinnen und -erzieher bei Bedarf zum Zweck des Hospitierens zugänglich zu machen, soweit dies ohne Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Hortes möglich istSbg.
(2) Das Hospitieren von Schülerinnen oder Schülern anderer Schularten oder von anderen Personen sowie die Beobachtung und die Durchführung von Erhebungen in Horten sind nur im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Hortes und der Aufsichtsbehörde zulässig KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(1) Von Gebietskörperschaften geführte Horte sind einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Horterzieherinnen und -erzieher bei Bedarf zum Zweck des Hospitierens zugänglich zu machen, soweit dies ohne Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Hortes möglich istSbg.
(2) Das Hospitieren von Schülerinnen oder Schülern anderer Schularten oder von anderen Personen sowie die Beobachtung und die Durchführung von Erhebungen in Horten sind nur im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Hortes und der Aufsichtsbehörde zulässig KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.