Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Rechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei Horten der Gemeinden unbeschadet weitergehender Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Hort gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Aufsicht über die Horte hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und Erzieher aufzuweisen.
(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Rechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei Horten der Gemeinden unbeschadet weitergehender Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Hort gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Aufsicht über die Horte hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und Erzieher aufzuweisen.
(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|