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(1) Auf Antrag des Rechtsträgers des Hortes sind diesem vom Land und von der Gemeinde Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn der Hort allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Hortes ein Bedarf besteht und der Betrieb nicht zur Erzielung eines Gewinns erfolgtSbg. Die Gewährung von Fördermitteln ist aus den im § 41 Abs 2 und 3 enthaltenen, sinngemäß anzuwendenden Gründen ausgeschlossenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(2) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers, wenn dieser keine Gebietskörperschaft ist, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich mit Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).
(3) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Erzieherin oder einen Erzieher:
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(4) § 42 Abs 2 bis 6 findet sinngemäß Anwendung; die Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Horte entspricht der Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Kindergärten.
(5) Gemeinden, in denen auf Grund eines Bescheides gemäß Abs 2 ein Hort von einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, haben dem Rechtsträger eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderbeträge gilt § 42 Abs 6 sinngemäß.
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers des Hortes sind diesem vom Land und von der Gemeinde Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn der Hort allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Hortes ein Bedarf besteht und der Betrieb nicht zur Erzielung eines Gewinns erfolgtSbg. Die Gewährung von Fördermitteln ist aus den im § 41 Abs 2 und 3 enthaltenen, sinngemäß anzuwendenden Gründen ausgeschlossenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.
(2) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers, wenn dieser keine Gebietskörperschaft ist, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich mit Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).
(3) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Erzieherin oder einen Erzieher:
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(4) § 42 Abs 2 bis 6 findet sinngemäß Anwendung; die Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Horte entspricht der Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Kindergärten.
(5) Gemeinden, in denen auf Grund eines Bescheides gemäß Abs 2 ein Hort von einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, haben dem Rechtsträger eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderbeträge gilt § 42 Abs 6 sinngemäß.