§ 63 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Förderung von Horten

§ 63

(1) Auf Antrag des Rechtsträgers des Hortes sind diesem vom Land und von der Gemeinde Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn der Hort allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Hortes ein Bedarf besteht und der Betrieb nicht zur Erzielung eines Gewinns erfolgtSbg. Die Gewährung von Fördermitteln ist aus den im § 41 Abs 2 und 3 enthaltenen, sinngemäß anzuwendenden Gründen ausgeschlossenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers, wenn dieser keine Gebietskörperschaft ist, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich mit Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).

(3) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Erzieherin oder einen Erzieher:

1.

für je 20 Kinder je vorhandene vollbeschäftigte gruppenführende Erzieherin oder solchen Erzieher 20 %;

2.

für je 10 Kinder je vorhandene vollbeschäftige gruppenführende Sondererzieherin oder solchen -erzieher bzw Sonderschullehrerin oder -lehrer in heilpädagogischen Horten 43 %;

3.

für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76) je vollbeschäftigter zusätzlicher Sondererzieherin oder solchem -erzieher bzw Sonderschullehrerin oder -lehrer 43 % oder sonstiger Erzieherin oder sonstigem Erzieher oder Hortpädagogin oder Hortpädagogen oder Lehrkraft im Sinn des § 49 Abs 3 33 %. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe betreut werden.

(4) § 42 Abs 2 bis 6 findet sinngemäß Anwendung; die Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Horte entspricht der Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Kindergärten.

(5) Gemeinden, in denen auf Grund eines Bescheides gemäß Abs 2 ein Hort von einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, haben dem Rechtsträger eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderbeträge gilt § 42 Abs 6 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Förderung von Horten

§ 63

(1) Auf Antrag des Rechtsträgers des Hortes sind diesem vom Land und von der Gemeinde Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn der Hort allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Hortes ein Bedarf besteht und der Betrieb nicht zur Erzielung eines Gewinns erfolgtSbg. Die Gewährung von Fördermitteln ist aus den im § 41 Abs 2 und 3 enthaltenen, sinngemäß anzuwendenden Gründen ausgeschlossenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers, wenn dieser keine Gebietskörperschaft ist, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich mit Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).

(3) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Erzieherin oder einen Erzieher:

1.

für je 20 Kinder je vorhandene vollbeschäftigte gruppenführende Erzieherin oder solchen Erzieher 20 %;

2.

für je 10 Kinder je vorhandene vollbeschäftige gruppenführende Sondererzieherin oder solchen -erzieher bzw Sonderschullehrerin oder -lehrer in heilpädagogischen Horten 43 %;

3.

für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76) je vollbeschäftigter zusätzlicher Sondererzieherin oder solchem -erzieher bzw Sonderschullehrerin oder -lehrer 43 % oder sonstiger Erzieherin oder sonstigem Erzieher oder Hortpädagogin oder Hortpädagogen oder Lehrkraft im Sinn des § 49 Abs 3 33 %. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe betreut werden.

(4) § 42 Abs 2 bis 6 findet sinngemäß Anwendung; die Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Horte entspricht der Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Kindergärten.

(5) Gemeinden, in denen auf Grund eines Bescheides gemäß Abs 2 ein Hort von einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, haben dem Rechtsträger eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderbeträge gilt § 42 Abs 6 sinngemäß.

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