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(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 47/2002, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 5/2005 und Nr 22/2006 sowie der Kundmachung LGBl Nr 88/2002 und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1996 über die Mindestbeitragshöhe in öffentlichen Kindergärten, LGBl Nr 107/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 47/2002, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 5/2005 und Nr 22/2006 sowie der Kundmachung LGBl Nr 88/2002 und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1996 über die Mindestbeitragshöhe in öffentlichen Kindergärten, LGBl Nr 107/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.