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(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 erster Satz und AbsSbg. 2 dürfen in Kindergärten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, die Gruppen weiterhin mehr als 22 Kinder umfassen, und zwar
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(3) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 20 Abs. 1 wird auch durch folgende Prüfungen erfüllt:
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(4) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 54 Abs. 1 und 2 wird auch durch die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen erfüllt:
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(5) Für die Abrechnung der Förderungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(6) Die Förderung für die zusätzliche Betreuungsperson in jeder Gruppe (Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 zweiter Satz) steht zu:
ab 1. SeptemberKBG 2007 für Gruppen mit mehr als 24 Kindern;
ab 1seit 31.08.2019 weggefallen. September 2008 für Gruppen mit mehr als 23 Kindern und
ab 1. September 2009 für Gruppen mit mehr als 22 Kindern.
(7) Abweichend von § 42 Abs. 1 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an
Stelle des Prozentsatzes von 43 % ein solcher von 42 % und an
Stelle des Prozentsatzes von 33 % ein solcher von 32 %.
(8) Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 1 gilt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2009 an Stelle des Prozentsatzes von 20 % ein solcher von 10 %. Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an Stelle der Prozentsätze von 43 und 33 % solche von 42 bzw 32 %.
(9) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 119/2015)
(10) In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 erhalten Rechtsträger, die Tageseltern beschäftigen, folgende Förderbeträge pro Kind und Monat:
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(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 erster Satz und AbsSbg. 2 dürfen in Kindergärten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, die Gruppen weiterhin mehr als 22 Kinder umfassen, und zwar
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(3) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 20 Abs. 1 wird auch durch folgende Prüfungen erfüllt:
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(4) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 54 Abs. 1 und 2 wird auch durch die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen erfüllt:
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(5) Für die Abrechnung der Förderungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(6) Die Förderung für die zusätzliche Betreuungsperson in jeder Gruppe (Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 zweiter Satz) steht zu:
ab 1. SeptemberKBG 2007 für Gruppen mit mehr als 24 Kindern;
ab 1seit 31.08.2019 weggefallen. September 2008 für Gruppen mit mehr als 23 Kindern und
ab 1. September 2009 für Gruppen mit mehr als 22 Kindern.
(7) Abweichend von § 42 Abs. 1 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an
Stelle des Prozentsatzes von 43 % ein solcher von 42 % und an
Stelle des Prozentsatzes von 33 % ein solcher von 32 %.
(8) Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 1 gilt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2009 an Stelle des Prozentsatzes von 20 % ein solcher von 10 %. Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an Stelle der Prozentsätze von 43 und 33 % solche von 42 bzw 32 %.
(9) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 119/2015)
(10) In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 erhalten Rechtsträger, die Tageseltern beschäftigen, folgende Förderbeträge pro Kind und Monat:
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