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Legende:
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und Übergangsbestimmungen dazu
(1) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2008 tritt mit 1Sbg. Jänner 2009 in KraftKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Für die Zuschüsse, die zu den Kostenbeiträgen für den Zeitraum Jänner bis August 2009 gewährt werden, gilt der 1. Jänner 2009 als Stichtag für die Kinderliste. Die Auszahlung der Zuschüsse für diesen Zeitraum erfolgt spätestens zum 1. April 2009.
(2) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
und Übergangsbestimmungen dazu
(1) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2008 tritt mit 1Sbg. Jänner 2009 in KraftKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Für die Zuschüsse, die zu den Kostenbeiträgen für den Zeitraum Jänner bis August 2009 gewährt werden, gilt der 1. Jänner 2009 als Stichtag für die Kinderliste. Die Auszahlung der Zuschüsse für diesen Zeitraum erfolgt spätestens zum 1. April 2009.
(2) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.