§ 24 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der Interessen der in sozialpädagogischen Einrichtungen lebenden Kinder und Jugendlichen ist diesen die Bildung eines Kinder- und Jugendrates zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, die ihrerseits wiederum aus ihrer Mitte neun Mitglieder des Kinder- und Jugendrates zu wählen haben. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendrates haben sich regelmäßig, zumindest zweimal jährlich zu Sitzungen zu versammeln. In der konstituierenden Sitzung sind Satzungen zu beschließen und ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zur Organisation und Arbeitsweise des Kinder- und Jugendrates treffen.

(2) Die gewählten Gruppensprecher oder -sprecherinnen sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben aus der Gesamtheit aller in den sozialpädagogischen Einrichtungen tätigen Betreuer und Betreuerinnen für die Dauer von drei Jahren drei Kinder- und Jugendratsberater und -beraterinnen zu wählen.

(3) Die Landesregierung hat dem Kinder- und Jugendrat jährlich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kinderrechte und Erziehungshilfe anzubieten.

(4) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.

(5) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen beziehen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.03.2023
(1) Zur Vertretung der Interessen der in sozialpädagogischen Einrichtungen lebenden Kinder und Jugendlichen ist diesen die Bildung eines Kinder- und Jugendrates zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, die ihrerseits wiederum aus ihrer Mitte neun Mitglieder des Kinder- und Jugendrates zu wählen haben. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendrates haben sich regelmäßig, zumindest zweimal jährlich zu Sitzungen zu versammeln. In der konstituierenden Sitzung sind Satzungen zu beschließen und ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zur Organisation und Arbeitsweise des Kinder- und Jugendrates treffen.

(2) Die gewählten Gruppensprecher oder -sprecherinnen sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben aus der Gesamtheit aller in den sozialpädagogischen Einrichtungen tätigen Betreuer und Betreuerinnen für die Dauer von drei Jahren drei Kinder- und Jugendratsberater und -beraterinnen zu wählen.

(3) Die Landesregierung hat dem Kinder- und Jugendrat jährlich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kinderrechte und Erziehungshilfe anzubieten.

(4) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.

(5) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen beziehen.

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