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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die gewählten Gruppensprecher oder -sprecherinnen sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben aus der Gesamtheit aller in den sozialpädagogischen Einrichtungen tätigen Betreuer und Betreuerinnen für die Dauer von drei Jahren drei Kinder- und Jugendratsberater und -beraterinnen zu wählen.
(3) Die Landesregierung hat dem Kinder- und Jugendrat jährlich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kinderrechte und Erziehungshilfe anzubieten.
(4) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.
(5) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen beziehen.
(2) Die gewählten Gruppensprecher oder -sprecherinnen sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben aus der Gesamtheit aller in den sozialpädagogischen Einrichtungen tätigen Betreuer und Betreuerinnen für die Dauer von drei Jahren drei Kinder- und Jugendratsberater und -beraterinnen zu wählen.
(3) Die Landesregierung hat dem Kinder- und Jugendrat jährlich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kinderrechte und Erziehungshilfe anzubieten.
(4) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.
(5) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen beziehen.