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(2) Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.
(3) Schutzbedürftig sind:
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(2) Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.
(3) Schutzbedürftig sind:
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