§ 11 Sbg. GVOG § 11

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die EmpfängerBezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Grundversorgung sind zur Rückerstattung der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Gleiches gilt, wenn sie wegen Verletzung von Mitwirkungs-, Anzeige- oder Kostenbeitragspflichten, unwahrer Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen odgl Leistungen zu Unrecht bezogen haben oder erkennen mussten, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen erfolgen, wenn eine andere Art der Rückerstattung der oder dem Verpflichteten nicht möglich oder zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen der Grundversorgung entsprechend vermindert werden.

(3) Die Rückerstattung kann zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden der oder des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Grundversorgung gefährdet wäre.

(4) Über die Rückerstattung kann mit der oder dem Verpflichteten ein Vergleich geschlossen werden. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (§ 1 Abs. 1 EO). Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, ist im Verwaltungsweg durch die Landesregierung zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

(1) Die EmpfängerBezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Grundversorgung sind zur Rückerstattung der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Gleiches gilt, wenn sie wegen Verletzung von Mitwirkungs-, Anzeige- oder Kostenbeitragspflichten, unwahrer Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen odgl Leistungen zu Unrecht bezogen haben oder erkennen mussten, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen erfolgen, wenn eine andere Art der Rückerstattung der oder dem Verpflichteten nicht möglich oder zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen der Grundversorgung entsprechend vermindert werden.

(3) Die Rückerstattung kann zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden der oder des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Grundversorgung gefährdet wäre.

(4) Über die Rückerstattung kann mit der oder dem Verpflichteten ein Vergleich geschlossen werden. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (§ 1 Abs. 1 EO). Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, ist im Verwaltungsweg durch die Landesregierung zu entscheiden.

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