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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €
zu bestrafen, wer
1. | als Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter einer Auskunftspflicht gemäß § 16 Z 2 nicht nachkommt oder | |||||||||
2. | sich durch falsche Angaben, Verheimlichung wesentlicher Tatsachen oder Unterlassung von Anzeigen gemäß § 14 Abs. 2 Leistungen der Grundversorgung erschleicht. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €
zu bestrafen, wer
1. | als Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter einer Auskunftspflicht gemäß § 16 Z 2 nicht nachkommt oder | |||||||||
2. | sich durch falsche Angaben, Verheimlichung wesentlicher Tatsachen oder Unterlassung von Anzeigen gemäß § 14 Abs. 2 Leistungen der Grundversorgung erschleicht. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.