§ 15 SAGES-Gesetz 2016 § 15

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(2) Bei der VerwendungDurchführung von allen Maßnahmen der MittelGesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die vonMittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele einzuhalten; insbesondere ist sicherzustellen, dass Gesundheitsförderungsprojekte den Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und des Landes-Zielsteuerungsvertrages nicht widersprechenGesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Es ist weiters sicherzustellen, dassDie geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 10 Abs 5 der Vereinbarung zu dokumentieren.

1.

sich die Verwendung der Mittel an den auf der Basis der Rahmen-Gesundheitsziele von der Gesundheitsplattform beschlossenen Landesgesundheitszielen orientiert;

2.

die gesetzten Maßnahmen sich an der vorhandenen Evidenz, der Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention orientieren und

3.

die umgesetzten Maßnahmen evaluiert und in einer regelmäßigen Berichterstattung dargestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(2) Bei der VerwendungDurchführung von allen Maßnahmen der MittelGesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die vonMittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele einzuhalten; insbesondere ist sicherzustellen, dass Gesundheitsförderungsprojekte den Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und des Landes-Zielsteuerungsvertrages nicht widersprechenGesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Es ist weiters sicherzustellen, dassDie geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 10 Abs 5 der Vereinbarung zu dokumentieren.

1.

sich die Verwendung der Mittel an den auf der Basis der Rahmen-Gesundheitsziele von der Gesundheitsplattform beschlossenen Landesgesundheitszielen orientiert;

2.

die gesetzten Maßnahmen sich an der vorhandenen Evidenz, der Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention orientieren und

3.

die umgesetzten Maßnahmen evaluiert und in einer regelmäßigen Berichterstattung dargestellt werden.

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