§ 17 SAGES-Gesetz 2016 § 17

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds hat folgende Organe:

1.

die Geschäftsführung;

2.

die Gesundheitsplattform und

3.

die Landes-Zielsteuerungskommission.

(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:

1.

eine Kommission insbesondere zur Beratung von Strukturveränderungen im Gesundheitswesen sowie zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen, bestehend jedenfalls aus je zwei vom Land und von den Sozialversicherungsträgern zu entsendenden Mitgliedern und je einem von der Ärztekammer für Salzburg und den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu entsendenden Mitglied;

2.

eine Kommission zur Vorbereitung des Entwurfes des Landes-ZielsteuerungsvertragesZielsteuerungsübereinkommens und weiterer von der Landes-Zielsteuerungskommission zu treffender Festlegungen (Beschlüsse), jedenfalls bestehend aus je zwei vom Land und von den Sozialversicherungsträgern zu entsendenden Mitgliedern.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der im Abs 2 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen. Die Gesundheitsplattform kann die im Abs 2 Z 1 genannte Kommission im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit ermächtigen, in Verwaltungsverfahren Stellungnahmen an Stelle und im Namen der Gesundheitsplattform abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Der Fonds hat folgende Organe:

1.

die Geschäftsführung;

2.

die Gesundheitsplattform und

3.

die Landes-Zielsteuerungskommission.

(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:

1.

eine Kommission insbesondere zur Beratung von Strukturveränderungen im Gesundheitswesen sowie zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen, bestehend jedenfalls aus je zwei vom Land und von den Sozialversicherungsträgern zu entsendenden Mitgliedern und je einem von der Ärztekammer für Salzburg und den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu entsendenden Mitglied;

2.

eine Kommission zur Vorbereitung des Entwurfes des Landes-ZielsteuerungsvertragesZielsteuerungsübereinkommens und weiterer von der Landes-Zielsteuerungskommission zu treffender Festlegungen (Beschlüsse), jedenfalls bestehend aus je zwei vom Land und von den Sozialversicherungsträgern zu entsendenden Mitgliedern.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der im Abs 2 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen. Die Gesundheitsplattform kann die im Abs 2 Z 1 genannte Kommission im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit ermächtigen, in Verwaltungsverfahren Stellungnahmen an Stelle und im Namen der Gesundheitsplattform abzugeben.

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