§ 21 SAGES-Gesetz 2016 § 21

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien;

2.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 4 (allgemeine gesundheitspolitische Belange);

3.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 6 (sonstige Aufgaben), in Bezug auf § 6 Z 10 11 für solche Aufgaben, die gesetzlich der Gesundheitsplattform zugewiesen werden.

4.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 6.

(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform

1.

ihre Aufgaben auf Landesebene zu evaluieren;

2.

Informationen und Konsultationen durchzuführen betreffend

a)

die Ressourcenplanung im Pflegebereich und

b)

die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission und

3.

den Fonds in allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin zu vertreten.

(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018

(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien;

2.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 4 (allgemeine gesundheitspolitische Belange);

3.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 6 (sonstige Aufgaben), in Bezug auf § 6 Z 10 11 für solche Aufgaben, die gesetzlich der Gesundheitsplattform zugewiesen werden.

4.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 6.

(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform

1.

ihre Aufgaben auf Landesebene zu evaluieren;

2.

Informationen und Konsultationen durchzuführen betreffend

a)

die Ressourcenplanung im Pflegebereich und

b)

die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission und

3.

den Fonds in allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin zu vertreten.

(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

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