Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien; | |||||||||
2. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 4 (allgemeine gesundheitspolitische Belange); | |||||||||
3. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 6 (sonstige Aufgaben), in Bezug auf § 6 Z | |||||||||
4. | die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 6. |
(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform
1. | ihre Aufgaben auf Landesebene zu evaluieren; | |||||||||
2. | Informationen und Konsultationen durchzuführen betreffend | |||||||||
a) | die Ressourcenplanung im Pflegebereich und | |||||||||
b) | die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission und | |||||||||
3. | den Fonds in allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin zu vertreten. |
(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.
(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien; | |||||||||
2. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 4 (allgemeine gesundheitspolitische Belange); | |||||||||
3. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 6 (sonstige Aufgaben), in Bezug auf § 6 Z | |||||||||
4. | die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 6. |
(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform
1. | ihre Aufgaben auf Landesebene zu evaluieren; | |||||||||
2. | Informationen und Konsultationen durchzuführen betreffend | |||||||||
a) | die Ressourcenplanung im Pflegebereich und | |||||||||
b) | die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission und | |||||||||
3. | den Fonds in allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin zu vertreten. |
(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.