§ 23 SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder in der Landeskurie und der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger GebietskrankenkasseLandesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.

(2) Die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt durch die Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Landes-Zielsteuerungskommission ist auch einzuberufen, wenn es einer bzw eine der beiden Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Kurie (Land und Sozialversicherungsträger) jeweils drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter zumindest einer bzw eine der Vorsitzenden, anwesend sind.

(4) Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

1.

Die Mitglieder einer Kurie können nur einheitlich abstimmen, das Abstimmungsverhalten ergibt sich aus Abs 5.

2.

Soweit in Z 3 nicht anderes bestimmt wird, werden Beschlüsse mit den Stimmen der Kurien gemäß § 22 Abs 1 Z 1 und 2 gefasst.

3.

Bei Beschlüssen, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, kommt dem Mitglied gemäß § 22 Abs 1 Z 3 ein Vetorecht zu. Im Fall der Verhinderung an der Sitzungsteilnahme kann dieses binnen einer Woche die Einwände schriftlich und begründet mitteilen.

(5) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen. Das von der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzende bestellte Mitglied der Landesregierung hat die Stimmabgabe (eine Stimme) für die Landeskurie wahrzunehmen.

(6) § 20 Abs 5 und 8 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder in der Landeskurie und der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger GebietskrankenkasseLandesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.

(2) Die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt durch die Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Landes-Zielsteuerungskommission ist auch einzuberufen, wenn es einer bzw eine der beiden Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Kurie (Land und Sozialversicherungsträger) jeweils drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter zumindest einer bzw eine der Vorsitzenden, anwesend sind.

(4) Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

1.

Die Mitglieder einer Kurie können nur einheitlich abstimmen, das Abstimmungsverhalten ergibt sich aus Abs 5.

2.

Soweit in Z 3 nicht anderes bestimmt wird, werden Beschlüsse mit den Stimmen der Kurien gemäß § 22 Abs 1 Z 1 und 2 gefasst.

3.

Bei Beschlüssen, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, kommt dem Mitglied gemäß § 22 Abs 1 Z 3 ein Vetorecht zu. Im Fall der Verhinderung an der Sitzungsteilnahme kann dieses binnen einer Woche die Einwände schriftlich und begründet mitteilen.

(5) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen. Das von der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzende bestellte Mitglied der Landesregierung hat die Stimmabgabe (eine Stimme) für die Landeskurie wahrzunehmen.

(6) § 20 Abs 5 und 8 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten