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(1) Der Zielsteuerungsprozess ist nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen durchzuführen. Der erste Landes-Zielsteuerungsvertrag hatAufbauend auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplanes aufzubauen undim Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene (§ 10 G-ZG) ist in weiterer Folge diesem übergeordnetder Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend Art 7 Abs 3, Art 12 Abs 2, Art 13 Abs 2, Art 14 Abs 2 und Art 16 Abs 3 der Zielsteuerungsvereinbarung und unter sinngemäßer Anwendung von § 23 Abs 4 Z 3 ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
(2) Das Land hat mitLandes-Zielsteuerungsübereinkommen ist spätestens Ende des Jahres vor Beginn der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jeweils fürjeweiligen Geltungsperiode durch die Dauer von vier Jahren einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurfzu vereinbaren und binnen eines Landes-ZielsteuerungsvertragesMonats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu beraten und den Vertragsparteien dessen Abschluss zu empfehlenbringen. Folgeverträge sind bis spätestens 30. November des Jahres abzuschließen, das dem Jahr vorangeht, in dem der Vertrag wirksam werden soll; diesDies gilt sinngemäß auch für Änderungen laufender Verträgeallfällige Adaptierungen des Übereinkommens.
(3) Wenn nicht alle im Abs 1 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.
(4) Die Landesregierung hat den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zu übermitteln.
(1) Der Zielsteuerungsprozess ist nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen durchzuführen. Der erste Landes-Zielsteuerungsvertrag hatAufbauend auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplanes aufzubauen undim Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene (§ 10 G-ZG) ist in weiterer Folge diesem übergeordnetder Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend Art 7 Abs 3, Art 12 Abs 2, Art 13 Abs 2, Art 14 Abs 2 und Art 16 Abs 3 der Zielsteuerungsvereinbarung und unter sinngemäßer Anwendung von § 23 Abs 4 Z 3 ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
(2) Das Land hat mitLandes-Zielsteuerungsübereinkommen ist spätestens Ende des Jahres vor Beginn der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jeweils fürjeweiligen Geltungsperiode durch die Dauer von vier Jahren einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurfzu vereinbaren und binnen eines Landes-ZielsteuerungsvertragesMonats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu beraten und den Vertragsparteien dessen Abschluss zu empfehlenbringen. Folgeverträge sind bis spätestens 30. November des Jahres abzuschließen, das dem Jahr vorangeht, in dem der Vertrag wirksam werden soll; diesDies gilt sinngemäß auch für Änderungen laufender Verträgeallfällige Adaptierungen des Übereinkommens.
(3) Wenn nicht alle im Abs 1 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.
(4) Die Landesregierung hat den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zu übermitteln.