Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehenDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Als solche Maßnahmen kommen insbesondereVerordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können rückwirkend in Betracht:Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Jänner 2016 begrenzt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Das Gesetz vom 19. Oktober 2005 über den Salzburger Gesundheitsfonds, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehen der Fonds und seine Organe weiter und bleiben deren Beschlüsse wirksam.
(4) Investitionen im Sinn des § 13, die vor dem 1. Jänner 2016 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtzeitig beantragt wurden, können auslaufend mit den darin vorgesehenen Förderprozentsätzen gefördert werden.
(5) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 54/1999, gilt bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als gesetzliche Vorschrift weiter.
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehenDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Als solche Maßnahmen kommen insbesondereVerordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können rückwirkend in Betracht:Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Jänner 2016 begrenzt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Das Gesetz vom 19. Oktober 2005 über den Salzburger Gesundheitsfonds, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehen der Fonds und seine Organe weiter und bleiben deren Beschlüsse wirksam.
(4) Investitionen im Sinn des § 13, die vor dem 1. Jänner 2016 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtzeitig beantragt wurden, können auslaufend mit den darin vorgesehenen Förderprozentsätzen gefördert werden.
(5) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 54/1999, gilt bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als gesetzliche Vorschrift weiter.