§ 3 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen§ 3 Sbg. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ rechtzeitig kundzumachenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zur Prüfung und die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.

(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es dem Kandidaten oder der Kandidatin wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidaten und Kandidatinnen haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen haben drei Stunden zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidaten und Kandidatinnen weder mitgenommen noch reproduziert werden.

(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:

a)

Wassertierkunde: Heimische Fischarten, Krebse und Großmuscheln – Erkennungsmerkmale, Aussehen, Vorkommen, Laichverhalten, Lebensweise, Fischkrankheiten und Gefährdung;

b)

Gewässerökologie: Grundzüge der Ökologie der Lebensräume der Wassertiere – Gewässertypen, Lebensräume, Grundzüge der Wasserchemie, Gefährdung;

c)

Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften: Fischerkarten, Schonzeiten und Mindestlängen, erlaubte Fangmethoden, Schutzbestimmungen, Verhalten am Wasser;

d)

sachgemäßer Gebrauch der Angelgeräte: Knoten- und Hakenkunde, Angelgeräte, notwendiges Zubehör und Mindestausrüstung.

(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen§ 3 Sbg. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ rechtzeitig kundzumachenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zur Prüfung und die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.

(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es dem Kandidaten oder der Kandidatin wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidaten und Kandidatinnen haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen haben drei Stunden zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidaten und Kandidatinnen weder mitgenommen noch reproduziert werden.

(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:

a)

Wassertierkunde: Heimische Fischarten, Krebse und Großmuscheln – Erkennungsmerkmale, Aussehen, Vorkommen, Laichverhalten, Lebensweise, Fischkrankheiten und Gefährdung;

b)

Gewässerökologie: Grundzüge der Ökologie der Lebensräume der Wassertiere – Gewässertypen, Lebensräume, Grundzüge der Wasserchemie, Gefährdung;

c)

Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften: Fischerkarten, Schonzeiten und Mindestlängen, erlaubte Fangmethoden, Schutzbestimmungen, Verhalten am Wasser;

d)

sachgemäßer Gebrauch der Angelgeräte: Knoten- und Hakenkunde, Angelgeräte, notwendiges Zubehör und Mindestausrüstung.

(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.

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