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(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es dem Kandidaten oder der Kandidatin wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidaten und Kandidatinnen haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen haben drei Stunden zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidaten und Kandidatinnen weder mitgenommen noch reproduziert werden.
(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
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(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es dem Kandidaten oder der Kandidatin wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidaten und Kandidatinnen haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen haben drei Stunden zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidaten und Kandidatinnen weder mitgenommen noch reproduziert werden.
(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
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(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als bestanden bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.