§ 4 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30§ 4 Sbg. November durchzuführenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.

(2) Die Ansuchen um Zulassung sind beim Landesfischereiverband schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis;

2.

der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;

3.

eine Bescheinigung eines Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin, aus der eine ausreichende praktische Betätigung des Prüfungswerbers oder der Prüfungswerberin in der Fischerei hervorgeht. Für Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die selbst Bewirtschafter bzw Bewirtschafterin oder Pächter bzw Pächterin eines Fischwassers sind oder waren, entfällt diese Bescheinigung, wenn der Nachweis über deren Bewirtschaftung in der Dauer von mindestens einem Jahr erbracht wird.

(3) Die Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen sind zur Prüfung für den Fischereischutzdienst zuzulassen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte waren und die im Abs 2 angeführten Unterlagen vollständig sind. Über das Ansuchen ist wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Der genaue Prüfungstermin ist mit der Zulassung bekannt zu geben.

(4) Die Kandidaten und Kandidatinnen haben die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Für die Rückerstattung der Prüfungsgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.

(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der bzw die dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einzuholen hat. Die Verwendung der Texte des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelfe ist für den schriftlichen Teil der Prüfung zulässig.

(7) Ungenügende oder im Ergebnis unklare schriftliche Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung mit einzubeziehen.

(8) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.

(9) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.

(10) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 Fischereigesetz 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:

1.

ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium;

2.

eine abgeschlossene Berufsausbildung, die diese Gegenstände im Lehrplan enthält (zB Fischereimeister);

3.

die in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Aufsichtsfischerprüfung.

Der Kandidat oder die Kandidatin hat diese Ausbildungen bzw Prüfungen bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

(11) Kandidaten und Kandidatinnen, die ohne zwingenden Grund zum schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten oder einen dieser Teile nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30§ 4 Sbg. November durchzuführenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.

(2) Die Ansuchen um Zulassung sind beim Landesfischereiverband schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis;

2.

der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;

3.

eine Bescheinigung eines Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin, aus der eine ausreichende praktische Betätigung des Prüfungswerbers oder der Prüfungswerberin in der Fischerei hervorgeht. Für Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die selbst Bewirtschafter bzw Bewirtschafterin oder Pächter bzw Pächterin eines Fischwassers sind oder waren, entfällt diese Bescheinigung, wenn der Nachweis über deren Bewirtschaftung in der Dauer von mindestens einem Jahr erbracht wird.

(3) Die Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen sind zur Prüfung für den Fischereischutzdienst zuzulassen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte waren und die im Abs 2 angeführten Unterlagen vollständig sind. Über das Ansuchen ist wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Der genaue Prüfungstermin ist mit der Zulassung bekannt zu geben.

(4) Die Kandidaten und Kandidatinnen haben die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Für die Rückerstattung der Prüfungsgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.

(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der bzw die dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einzuholen hat. Die Verwendung der Texte des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelfe ist für den schriftlichen Teil der Prüfung zulässig.

(7) Ungenügende oder im Ergebnis unklare schriftliche Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung mit einzubeziehen.

(8) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.

(9) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.

(10) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 Fischereigesetz 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:

1.

ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium;

2.

eine abgeschlossene Berufsausbildung, die diese Gegenstände im Lehrplan enthält (zB Fischereimeister);

3.

die in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Aufsichtsfischerprüfung.

Der Kandidat oder die Kandidatin hat diese Ausbildungen bzw Prüfungen bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

(11) Kandidaten und Kandidatinnen, die ohne zwingenden Grund zum schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten oder einen dieser Teile nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.

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