§ 5 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung für Fischereiaufsichtsorgane durchzuführen§ 5 Sbg. Die Anzahl der Teilnehmer je Kurs kann begrenzt werdenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und die zu entrichtende Kursgebühr zu enthalten.

(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereiaufsichtsorgane berechtigt, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekanntgeben sowie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzprüfung können an den Kursen nach Maßgabe der verfügbaren Plätze teilnehmen, wenn sie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.

(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:

1.

Fischereirecht: Grundlagen des Fischereigesetzes 2002 (Begriffsbestimmungen, Bewirtschaftung von Fischwässern, Fischteiche, Bewirtschafter, ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Einsetzen von Wassertieren, Benützen von Grundstücken, Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten, Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfangs, Elektrobefischung, Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren, Meldepflichten, Befugnisse, Fischereibuch, Ahndung der Verletzung der Fischerehre, Strafbestimmungen), Praxisbeispiele;

2.

Fischereiwirtschaft: Bewirtschaftung in der Praxis, Vorgangsweise bei Fischsterben;

3.

Gewässerökologie: aktuelle gewässerökologische und fischereibiologische Fragen.

(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereiaufsichtorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.

(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
(1) Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung für Fischereiaufsichtsorgane durchzuführen§ 5 Sbg. Die Anzahl der Teilnehmer je Kurs kann begrenzt werdenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und die zu entrichtende Kursgebühr zu enthalten.

(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereiaufsichtsorgane berechtigt, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekanntgeben sowie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzprüfung können an den Kursen nach Maßgabe der verfügbaren Plätze teilnehmen, wenn sie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.

(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:

1.

Fischereirecht: Grundlagen des Fischereigesetzes 2002 (Begriffsbestimmungen, Bewirtschaftung von Fischwässern, Fischteiche, Bewirtschafter, ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Einsetzen von Wassertieren, Benützen von Grundstücken, Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten, Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfangs, Elektrobefischung, Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren, Meldepflichten, Befugnisse, Fischereibuch, Ahndung der Verletzung der Fischerehre, Strafbestimmungen), Praxisbeispiele;

2.

Fischereiwirtschaft: Bewirtschaftung in der Praxis, Vorgangsweise bei Fischsterben;

3.

Gewässerökologie: aktuelle gewässerökologische und fischereibiologische Fragen.

(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereiaufsichtorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.

(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten