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(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereiaufsichtsorgane berechtigt, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekanntgeben sowie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzprüfung können an den Kursen nach Maßgabe der verfügbaren Plätze teilnehmen, wenn sie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:
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(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereiaufsichtorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.
(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereiaufsichtsorgane berechtigt, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekanntgeben sowie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzprüfung können an den Kursen nach Maßgabe der verfügbaren Plätze teilnehmen, wenn sie nach der Anmeldebestätigung die Kursgebühr entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:
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(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereiaufsichtorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.