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(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:
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(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrags in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird§ 8 Sbg. Die im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen, die einer beantragten Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren VerfahrenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.
(4) Werden seitens der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, der bzw dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.
(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.
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(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:
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(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrags in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird§ 8 Sbg. Die im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen, die einer beantragten Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren VerfahrenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.
(4) Werden seitens der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, der bzw dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.
(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.