§ 9 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit welchen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird§ 9 Sbg.

(2) Ist der Rechtsübergang aufgrund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen FischV seit 24.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit welchen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird§ 9 Sbg.

(2) Ist der Rechtsübergang aufgrund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen FischV seit 24.11.2020 weggefallen.

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