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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Abs 1 gilt auch, wenn in einem Antrag die Grenze abweichend vom Fischereibuchstand angegeben ist§ 10 Sbg. Die betroffenen Unter- und Oberlieger oder -liegerinnen sind in das Verfahren miteinzubeziehenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.
(2) Abs 1 gilt auch, wenn in einem Antrag die Grenze abweichend vom Fischereibuchstand angegeben ist§ 10 Sbg. Die betroffenen Unter- und Oberlieger oder -liegerinnen sind in das Verfahren miteinzubeziehenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.