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(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2003 und die Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischereiprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 7/2009, außer Kraft, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) § 1 Abs 1 und 2, soweit darin Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt sind, sowie § 3 der Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Landesfischereiverbandes gemäß § 21 Abs 1 Fischereigesetz 2002 in Kraft.
(4) § 8 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2003 und die Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischereiprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 7/2009, außer Kraft, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) § 1 Abs 1 und 2, soweit darin Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt sind, sowie § 3 der Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Landesfischereiverbandes gemäß § 21 Abs 1 Fischereigesetz 2002 in Kraft.
(4) § 8 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.