§ 13 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 13 Sbg. März 2013 in KraftFischV seit 24.11.2020 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2003 und die Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischereiprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 7/2009, außer Kraft, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) § 1 Abs 1 und 2, soweit darin Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt sind, sowie § 3 der Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Landesfischereiverbandes gemäß § 21 Abs 1 Fischereigesetz 2002 in Kraft.

(4) § 8 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 18.04.2019 bis 24.11.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 13 Sbg. März 2013 in KraftFischV seit 24.11.2020 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2003 und die Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischereiprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 7/2009, außer Kraft, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) § 1 Abs 1 und 2, soweit darin Schonzeiten und Mindestlängen festgelegt sind, sowie § 3 der Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 1/2003, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Landesfischereiverbandes gemäß § 21 Abs 1 Fischereigesetz 2002 in Kraft.

(4) § 8 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

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