§ 1 Sbg. EMF-V (weggefallen)

Salzburger elektromagnetische Felder-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl II Nr 179/2016§ 1 , ist im Anwendungsbereich des BedienstetenSbg. EMF-Schutzgesetzes sowie der Arbeitsschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1, 3 Abs 6, 12 und 14.

2.

Im § 7 Abs 4 VEMF tritt im zweiten Satz an die Stelle der Verweisung auf § 3 DOK-VO die Verweisung auf § 5 SGDOK-V.

3.

Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzes:

a)

an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ treten die im BSG verwendeten Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“;

b)

folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen des Bediensteten-Schutzgesetzes:

betreffend den Gegenstand

ASchG

BSG

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Festlegung von Maßnahmen

§ 4 Abs 4 und 5 bzw § 4

§ 4 Abs 4 und 5 bzw § 4

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5

§ 5

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7

§ 7

Information

§ 12

§ 10

Anhörung und Beteiligung

§ 13

§ 11

Unterweisung

§ 14

§ 12

Pflichten der Arbeitnehmer/innen

§ 15 Abs 2

§ 13 Abs 2

4.

Im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

a)

an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ treten die in der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 verwendeten Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“;

b)

Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

betreffend den Gegenstand

ASchG

LArbO 1995

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Festlegung von Maßnahmen

§ 4 Abs 4 und 5 bzw § 4

§ 88 Abs 6 und 7 bzw § 88

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5

§ 89

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7

§ 91

Information

§ 12

§ 95

Anhörung und Beteiligung

§ 13

§ 95a

Unterweisung

§ 14

§ 95b

Pflichten der Arbeitnehmer/innen

§ 15 Abs 2

§ 96 Abs 2

V seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 09.02.2017 bis 30.04.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl II Nr 179/2016§ 1 , ist im Anwendungsbereich des BedienstetenSbg. EMF-Schutzgesetzes sowie der Arbeitsschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung: §§ 1, 3 Abs 6, 12 und 14.

2.

Im § 7 Abs 4 VEMF tritt im zweiten Satz an die Stelle der Verweisung auf § 3 DOK-VO die Verweisung auf § 5 SGDOK-V.

3.

Im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzes:

a)

an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ treten die im BSG verwendeten Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“;

b)

folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen des Bediensteten-Schutzgesetzes:

betreffend den Gegenstand

ASchG

BSG

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Festlegung von Maßnahmen

§ 4 Abs 4 und 5 bzw § 4

§ 4 Abs 4 und 5 bzw § 4

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5

§ 5

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7

§ 7

Information

§ 12

§ 10

Anhörung und Beteiligung

§ 13

§ 11

Unterweisung

§ 14

§ 12

Pflichten der Arbeitnehmer/innen

§ 15 Abs 2

§ 13 Abs 2

4.

Im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

a)

an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ treten die in der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 verwendeten Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“;

b)

Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten als Verweisungen auf die nachstehenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995:

betreffend den Gegenstand

ASchG

LArbO 1995

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren/Festlegung von Maßnahmen

§ 4 Abs 4 und 5 bzw § 4

§ 88 Abs 6 und 7 bzw § 88

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5

§ 89

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7

§ 91

Information

§ 12

§ 95

Anhörung und Beteiligung

§ 13

§ 95a

Unterweisung

§ 14

§ 95b

Pflichten der Arbeitnehmer/innen

§ 15 Abs 2

§ 96 Abs 2

V seit 30.04.2021 weggefallen.

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