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(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des BSG oder der LArbO 1995 erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in den §§ 3 bis 5 Verordnung elektromagnetische Felder, BGBl II Nr 179/2016, festgelegten Werte Anwendung finden.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des BSG oder der LArbO 1995 erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in den §§ 3 bis 5 Verordnung elektromagnetische Felder, BGBl II Nr 179/2016, festgelegten Werte Anwendung finden.