§ 3 Sbg. BG 1998 § 3

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht verzichtet werden, es sei denn, sie hängen von der Stellung eines Antrages hierauf ab, oder in Abs 2a wird anderes bestimmt.

(2a) Ein Verzicht auf den Anspruch ist nur durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden bis 2000 Einwohner zulässig, wenn die bzw der Anspruchsberechtigte nachweist, dass sie bzw er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihr bzw ihm dadurch ein Nachteil erwächst, der den Anspruch auf den Bezug übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs 4 Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz sinngemäß.

(3) Für die zahlenmäßige und betragliche Begrenzung mehrerer Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder nach entsprechenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften gelten die §§ 4 bis 7 BezBegrBVG in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Personen, die Ansprüche nach diesem Gesetz haben, haben die für die Berechnung und steuerliche Behandlung der Bezüge erforderlichen Daten und deren Änderung der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe automationsunterstützt zu verarbeiten. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden:

1.

für die im § 2 Abs 2 lit a genannten Organe § 74 L-VBG;

2.

für die im § 2 Abs 2 lit b genannten Organe § 213 MagBeG;

3.

für die im § 2 Abs 2 lit c genannten Organe § 124 Gem-VBG;

4.

für die im § 2 Abs 2 lit d genannten Organe § 74 L-VBG.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.07.2015 bis 22.11.2018

(1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht verzichtet werden, es sei denn, sie hängen von der Stellung eines Antrages hierauf ab, oder in Abs 2a wird anderes bestimmt.

(2a) Ein Verzicht auf den Anspruch ist nur durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden bis 2000 Einwohner zulässig, wenn die bzw der Anspruchsberechtigte nachweist, dass sie bzw er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihr bzw ihm dadurch ein Nachteil erwächst, der den Anspruch auf den Bezug übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs 4 Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz sinngemäß.

(3) Für die zahlenmäßige und betragliche Begrenzung mehrerer Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder nach entsprechenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften gelten die §§ 4 bis 7 BezBegrBVG in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Personen, die Ansprüche nach diesem Gesetz haben, haben die für die Berechnung und steuerliche Behandlung der Bezüge erforderlichen Daten und deren Änderung der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe automationsunterstützt zu verarbeiten. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden:

1.

für die im § 2 Abs 2 lit a genannten Organe § 74 L-VBG;

2.

für die im § 2 Abs 2 lit b genannten Organe § 213 MagBeG;

3.

für die im § 2 Abs 2 lit c genannten Organe § 124 Gem-VBG;

4.

für die im § 2 Abs 2 lit d genannten Organe § 74 L-VBG.

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