Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat derDer nach § 11 Abs. 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrundauf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrundauf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, oder ansonsten an die Pensionsversicherungsanstalt einen AnrechnungsbetragAnrechnungsbeitrag zu leisten.
(2) War das Organ bisDer Anrechnungsbeitrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu dem im Absleisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht inEndet der Pensionsversicherung pflichtversichertAnspruch auf Bezüge oder Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltenbei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat derDer nach § 11 Abs. 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrundauf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrundauf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, oder ansonsten an die Pensionsversicherungsanstalt einen AnrechnungsbetragAnrechnungsbeitrag zu leisten.
(2) War das Organ bisDer Anrechnungsbeitrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu dem im Absleisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht inEndet der Pensionsversicherung pflichtversichertAnspruch auf Bezüge oder Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltenbei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.