§ 1 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behindertenhilfe hat die Aufgabe, Personen, die auf Grund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, nach MaßgabeZiel dieses Gesetzes Hilfe angedeihenist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu lassenermöglichen.

(2) Die Behindertenhilfe umfaßtBestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für BehinderteZuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.08.2016

(1) Die Behindertenhilfe hat die Aufgabe, Personen, die auf Grund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, nach MaßgabeZiel dieses Gesetzes Hilfe angedeihenist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu lassenermöglichen.

(2) Die Behindertenhilfe umfaßtBestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für BehinderteZuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.

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