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(1) Die Behindertenhilfe hat die Aufgabe, Personen, die auf Grund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, nach MaßgabeZiel dieses Gesetzes Hilfe angedeihenist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu lassenermöglichen.
(2) Die Behindertenhilfe umfaßtBestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für BehinderteZuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.
(1) Die Behindertenhilfe hat die Aufgabe, Personen, die auf Grund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, nach MaßgabeZiel dieses Gesetzes Hilfe angedeihenist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu lassenermöglichen.
(2) Die Behindertenhilfe umfaßtBestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für BehinderteZuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.