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Legende:
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(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
1. | die | |||||||||
2. | soziale Dienste. |
(2) Auf die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.
(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
1. | die | |||||||||
2. | soziale Dienste. |
(2) Auf die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.