§ 10a Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des § 10 Abs 3 zu gewähren.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des § 10 Abs 3 zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten