Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Beim AmtDer Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegtgeregelt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die MitgliederLeistungen des Inklusionsbeirats sind vonPsychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung –Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellenZukunft erfolgen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:
|
| |||||||||
|
|
(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die BeratungDer Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederpsychosozialen Versorgung zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringenhören.
(4) Der oder die VorsitzendeDie Tätigkeit des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen VertreterPsychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf BeschlussVerschwiegenheitspflicht im Sinn des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.
(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen§ 37 Psychologengesetz 2013. Der Beirat ist beschlussfähigFür Personen, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt fürnach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldesdiesbezüglichen Vorschriften unberührt.
(1) Beim AmtDer Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegtgeregelt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die MitgliederLeistungen des Inklusionsbeirats sind vonPsychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung –Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellenZukunft erfolgen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:
|
| |||||||||
|
|
(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die BeratungDer Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederpsychosozialen Versorgung zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringenhören.
(4) Der oder die VorsitzendeDie Tätigkeit des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen VertreterPsychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf BeschlussVerschwiegenheitspflicht im Sinn des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.
(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen§ 37 Psychologengesetz 2013. Der Beirat ist beschlussfähigFür Personen, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt fürnach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldesdiesbezüglichen Vorschriften unberührt.