§ 16 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfefür Hilfen nach diesem Gesetz gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:

1. Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) als soziale Dienste zu gelten haben und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
a) bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;

1.

bei Einrichtungen, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;

b) bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG;

2.

bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG.

2. die Hilfe zur sozialen Betreuung als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gilt.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.10.2019

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfefür Hilfen nach diesem Gesetz gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:

1. Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) als soziale Dienste zu gelten haben und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
a) bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;

1.

bei Einrichtungen, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;

b) bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG;

2.

bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG.

2. die Hilfe zur sozialen Betreuung als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gilt.

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